Zusätzliche Informationen zur Durchführung der PoC-Antigen-Schnelltests ab 15.11.2021
Durch das Ministerium für Bildung und das Landesschulamt wird Folgendes festgelegt:
1. Ausnahmen von der Durchführung der Selbsttestungen in den Schulen sind ab 15.11.2021 nur mit vorliegendem ärztlichen Attest möglich. Liegt kein ärztliches Attest vor, kann der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
2. Die Testung mittels Selbsttest in der Schule kann durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden sind. Ein Schnelltest wird nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt; eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schnelltests kann daher auch nur von öffentlichen Stellen (z.B. Testzentrum, Apotheke, Ärzte) erfolgen.
3. Eine vorliegende Einverständniserklärung ist die Grundlage für die Teilnahme an den Selbsttestungen ab 15.11.2021 in den Schulen. Liegt diese Einverständniserklärung nicht vor, kann der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
4. In den Schulen wird für die Durchführung der Selbsttests ab 15.11.2021 ausschließlich das vom Land zur Verfügung gestellte Testmaterial verwendet. Alternatives Material (z.B. Spuck- oder Lolli-Tests) ist nicht zulässig, da es in seiner Funktionsweise anders funktioniert.
5. Nachweislich Geimpfte und Genesene Schüler unterliegen auch weiterhin keiner Testpflicht. Ihnen wird aber dringend empfohlen, die für sie angebotenen Testmöglichkeiten zu nutzen.
Antworten auf wiederkehrende Fragen im Zusammenhang mit den Selbsttestungen finden Sie hier (Ministerium für Bildung).
(17.11.2021)
Aktueller Rahmenhygieneplan des Landes Sachsen-Anhalt
Hier finden Sie den Rahmenplan für Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 (Stand: 8.Dezember 2021)